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UV 2025/60

Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2026

SG Versicherungsgericht ·Versicherungsgericht · 2026-09-10 · Deutsch SG

Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 10 Abs. 5 ATSV: Die Positionierung der Unterschrift auf der ersten Seite der Einsprache und die fehlende Leserlichkeit einer Unterschrift begründen keinen formellen Mangel, weshalb auf die Einsprache eingetreten werden muss. Wird die Bevollmächtigung im Einspracheentscheid nicht (mehr) thematisiert und der Entscheid direkt (nur) an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gesendet, so gilt sie als konkludent anerkannt, und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden, selbst wenn zuvor eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unterschrift auf der Vollmacht gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG gesetzt worden und unbenützt verstrichen war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2026, UV 2025/60).

Sachverhalt

A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) ist österreichischer Staatsbürger, war als Produktionsmitarbeiter beim schweizerischen Unternehmen B.___ AG tätig und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen Unfälle versichert, als er am

23. August 2019 bei Gartenarbeiten von einer Baumkrone getroffen und an der linken Hüfte sowie am linken Bein und Fuss verletzt wurde (Suva-act. 2 und 19-1). A.b Der Versicherte unterzog sich nach dem Unfallereignis einer Mehrzahl von ambulanten und stationären Behandlungen in der Schweiz (vgl. u.a. Suva-act. 51, 143-2 ff. und 149-2 ff.) und in Österreich (vgl. u.a. Suva-act. 21, 128 und 174), für welche die Suva gestützt auf die schweizerischen bzw. österreichischen Rechtsvorschriften zur Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbrachte (Suva-act. 6 ff.; vgl. Suva-act. 5 und 115-1 f.). A.c Am 19. Februar 2025 wurde der Versicherte in der Klinik C.___ (Österreich) an seiner linken Hüfte operiert (Suva-act. 290-7 f.). Er übermittelte der Suva am 18. März 2025 die entsprechende Rechnung in Höhe von 8'063.74 Euro, wovon er 4'466.-- Euro bereits vorausbezahlt hatte (offene Differenz: 3'597.74 Euro; Suva-act. 283-6 und 286-1). Die Suva lehnte die Zahlung der Rechnung über 3'597.74 Euro mit Schreiben vom 15. April 2025 ab (Suva-act. 295). Der Versicherte nahm in einem Telefonat vom 5. Mai 2025 auf die Leistungsablehnung Bezug und erklärte, dass er diese nicht verstehe. Von der eingereichten Rechnung (Totalbetrag 8'063.74 Euro) habe er bisher keine Rückerstattung erhalten (Suva-act. 298). In einem weiteren Telefonat vom 6. Mai 2025 fügte er an, er sei nicht einverstanden, dass die Operationskosten nicht übernommen würden. Es sei ihm zugesagt worden, dass die gesamten Kosten der Operation übernommen würden und es in Ordnung sei, dass er sich in Österreich operieren lasse (Suva-act. 300). Die Suva bekannte daraufhin, im Schreiben vom 15. April 2025 fälschlicherweise den Betrag von 3'597.74 Euro aufgeführt zu haben, gab jedoch an, dass sie keine über die österreichischen Rechtsvorschriften hinausgehenden Sachleistungen übernehmen und damit die Rechnung in der Höhe von 8'063.74 Euro nicht erstatten könne (Suva- act. 303-1). Der Versicherte verlangte daraufhin am 9. Juni 2025 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Suva-act. 321). A.d Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ordnete die Suva an, dass für die Rechnung bezüglich der Operation im Ausland in der Klinik C.___ vom 28. Februar 2025 in der Höhe von 8'063.74 Euro keine Leistungen erbracht werden dürften, da gemäss Sozialversicherungstarif in Österreich für diese Operation keine Leistungen erbracht würden (Suva-act. 324). B. UV 2025/60 2/9

B.a Der Versicherte, vertreten durch Mag. iur. M. Hopf, Rechtsanwalt in Villach (Österreich), erhob am 4. August 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Juli 2025. Zur Begründung führte er an, dass mit der Suva vereinbart worden sei, dass er die Operation in Österreich durchführen und die Suva einen Kostenbeitrag leisten werde, wenn auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) einen Beitrag dazuzahle. Dies sei so geschehen und die ÖGK habe einen Beitrag in Höhe von 1'048.41 Euro bezahlt. Insofern ihm von der Suva eine falsche Belehrung übermittelt worden sei, sei dies nicht seiner Sphäre zuzurechnen. Der Einsprache sei demnach stattzugeben und die Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass der Betrag von 8'063.74 Euro von der Suva zu bezahlen sei. Die Eingabe enthielt auch eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. -erteilung des Versicherten an Mag. iur. Hopf (Suva-act. 331). B.b Mit Schreiben vom 12. August 2025 setzte die Suva dem Versicherten unter Androhung eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist bis 8. September 2025 zur Nachreichung der fehlenden Unterschriften für die Einsprache und die Vollmacht (Suva-act. 333). Der Versicherte liess die Frist unbenützt verstreichen. B.c Mit Entscheid vom 24. September 2025 erklärte die Suva, dass sie auf die Einsprache vom 4. August 2025 nicht eintrete (Suva-act. 343). B.d Am 7. Oktober 2025 übermittelte der Rechtsvertreter der Suva per E-Mail eine vom Versicherten unterschriebene Vollmacht, datiert auf den 6. Oktober 2025, und teilte dieser mit, dass aufgrund des vorliegenden Einschreitens eines Rechtsanwalts die Unterschrift des Mandanten entfalle, weshalb die Einsprache vollinhaltlich aufrecht erhalten bleibe (Suva-act. 351). Wegen des dem Rechtsvertreter bereits zugegangenen Einspracheentscheids verwies die Suva diesen auf die Möglichkeit zur Beschwerde (Suva-act. 354-1). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 24. September 2025 erhob der nach wie vor durch Mag. iur. Hopf vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2025 Beschwerde. Er beantragte, dass der Entscheid ersatzlos aufzuheben und in der Sache selbst insofern zu entscheiden sei, dass seiner Einsprache stattzugeben, die Verfügung abzuändern und der Betrag von 8'063.74 Euro von der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu zahlen sei. Als Begründung führte er aus, dass sein Rechtsbeistand auf der ersten Seite der Einsprache vom 4. August 2025 Unterschrift geleistet habe, womit die Einsprache rechtzeitig erfolgt und nicht mit einem Formalfehler behaftet gewesen sei. Weiter wiederholte er seine Ausführungen in der Einsprache vom 4. August 2025 (vgl. Sachverhalt B.a; act. G1). Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde am 29. Oktober 2025 UV 2025/60 3/9

mit der erneuten Vorlage der unterzeichneten Vollmacht und einer Kopie seiner e-card zum Beweis der Richtigkeit der Unterschrift auf der Vollmacht (act. G2 und G2.1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G4). C.c Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2026 die Replik ein. Er hielt sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zusätzlich legte er eine Ausweiskopie seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bei (act. G6 und G6.1). C.d Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. März 2026 die Duplik ein, in der sie an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt (act. G8). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen resp. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Entscheid der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 24. September 2025 (Suva-act. 343), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 15. Juli 2025 (Suva-act. 324) nicht eingetreten ist.

E. 1.2 Richtet sich die Beschwerde – wie vorliegend – gegen einen Nichteintretensentscheid, hat der richterliche Entscheid einzig den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, BGE 125 V 503 E. 1). Auf den Antrag bezüglich der Übernahme der Kosten der Operation vom 19. Februar 2025 in Höhe von 8'063.74 Euro (act. G1 und G6) kann daher nicht eingetreten werden.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit ihrem Schreiben vom 12. August 2025 unter anderem eine Nachfrist zur Nachreichung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Vollmacht angesetzt. Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des UV 2025/60 4/9

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Versicherungsträger die Vertretung dazu auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, sofern sich die Bevollmächtigung nicht klar aus den Umständen ergibt (PHILIPP GEERTSEN, N 21 zu Art. 37, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung Band I, 6. Aufl. 1986, S. 179; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019, C-4953/2017, E. 2.2.2, und Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts vom 19. Februar 2026, AB.2025.00119, E. 2.4.2). Die Einreichung der Einsprache durch den Rechtsvertreter kann nicht bereits ein genügender Umstand sein, um eine tatsächlich erfolgte Bevollmächtigung zu vermuten. Ansonsten wären alle Eingaben inhärent bereits von einer Vollmacht gedeckt. Die Beschwerdegegnerin fällte jedoch den Nichteintretensentscheid vom 24. September 2025 nur basierend auf dem Fehlen einer Unterschrift auf der Einsprache und nicht auf dem Fehlen einer Vollmacht. Sie sendete das Schreiben vom 12. August 2025 (vgl. Kommentar ATSG-GEERTSEN, N 22 zu Art. 37 wonach die Aufforderung, eine Vollmacht einzureichen, auch dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen wäre) und den Einspracheentscheid sodann (nur) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, womit angenommen werden kann, dass sie den Bestand der Vollmacht konkludent als gegeben erachtete (Suva-act. 343-2). Entsprechend nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zur Rechtsfrage des Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht auch keine Stellung mehr und trat alleine aufgrund der aus ihrer Sicht fehlenden Unterschrift auf der Einsprache nicht auf die Einsprache ein. Die unterschriebene Vollmacht wurde am 6. Oktober 2025 eingereicht (Suva-act. 351-2). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters im Einspracheentscheid nicht mehr bestritten war, sondern konkludent anerkannt worden ist, womit sie nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. act. G4).

E. 1.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen einer fehlenden Unterschrift auf der Einsprache nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist, wobei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit zur materiellen Prüfung eines Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre.

E. 2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des UV 2025/60 5/9

Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 4 ASTV muss die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift gemäss Abs. 4, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Diese formellen Vorschriften verpflichten den Versicherungsträger – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – stets, eine Nachfrist zur Verbesserung von Mängeln anzusetzen. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Kommentar ATSG-ARTHUR BRUNNER, N 35 und 39 zu Art. 52; BGE 142 V 154 f. E. 2.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2012, 8C_596/2012, E. 4.2; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35).

E. 3.1 Mit Schreiben vom 12. August 2025 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unterschrift für die Einsprache vom 4. August 2025 (Suva-act. 333). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser von Seiten der Beschwerdegegnerin angenommene Mangel tatsächlich bestanden hat.

E. 3.2.1 Auf der ersten Seite der Einsprache vom 4. August 2025 findet sich über der Adresszeile des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters eine undefinierbare Kombination von Strichen und Schlaufen (Suva-act. 331-1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025 auf den Standpunkt, dass es in der Schweiz Usus sei, eine Rechtsschrift an deren Ende bei der Grussformel zu unterschreiben (act. G4-3). Unbestrittenermassen ist der letzten Seite der Einsprache keine Unterschrift zu entnehmen. Es trifft zu, dass es in der Schweiz üblich ist, die Unterschrift am Ende des Schriftstücks anzubringen. Dies um die Vollständigkeit der Rechtschrift zu erklären und um sicherzustellen, dass nachträglich keine unbestätigten Ergänzungen über dem Namenszug vorgenommen wurden. Eine Pflicht zur Positionierung der Unterschrift am Ende der Rechtsschrift lässt sich jedoch aus dem Gesetz oder der Verordnung nicht entnehmen. Art. 10 Abs. 4 ATSV besagt nur, dass eine Einsprache überhaupt eine Unterschrift enthalten muss (vgl. Erwägung 2.2). Auch die Zürcher Rechtsprechung beruft sich zwar darauf, dass sich die Unterschrift in der Regel am Schluss der Beschwerdeeingabe befinde. Zwingend erforderlich sei dies aber nicht, solange der Inhalt der Eingabe der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei zugerechnet werden könne (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2020, VB.2020.00777, UV 2025/60 6/9

E. 2.1). Schliesslich kann darauf verwiesen werden, dass es in Österreich üblich ist, die Unterschrift am Ende der Rechtsschrift oder über dem Rubrum auf der ersten Seite anzubringen (ALEXANDER WITTWER, Österreichisches Anwaltsblatt, Zur Wahrung des deutschen Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt, 2025 Nr. 10 S. 613, <https://www.oerak.at/fileadmin/user_upload/Anwaltsblatt/ 25_anwbl10.pdf>, abgerufen am 14. September 2026). Vor dem Hintergrund des Gesagten kann nicht von einer wahllosen bzw. unzulässigen oder formwidrigen Platzierung der Unterschrift durch den Rechtsvertreter gesprochen werden. Zusammenfassend ist damit zunächst festzustellen, dass aufgrund der Platzierung der Unterschrift auf der ersten Seite der Einsprache noch nicht von einer fehlenden bzw. formwidrigen Unterschrift gesprochen werden kann.

E. 3.2.2 Zur Beantwortung der Frage, ob eine rechtsgültige Unterschrift gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV vorliegt, können die Grundsätze des Obligationenrechts herangezogen werden. Eine Unterschrift muss eigenhändig erfolgt sein (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220]; vgl. BGE 142 V 156 E. 2.4). Es sind keine Hinweise erkennbar, welche gegen eine Eigenhändigkeit des vorliegenden Schriftzugs sprechen würden. Der Schriftzug ist klar von Hand mit einem Stift angebracht worden. Dessen Eigenhändigkeit wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt.

E. 3.2.3 Auch an den Schriftzug selbst werden vom Gesetz bzw. von der Verordnung oder vom Bundesgericht keine besonderen Anforderungen gestellt. So ist nicht vorausgesetzt, dass die Unterschrift selbst leserlich ist, sofern sie den Rekognitionswillen des Unterzeichnenden zum Ausdruck bringt (PETER JÄGGI, N 9 zu Art. 15, in: Wilhelm Schönenberger/Peter Jäggi [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2. Abteilung [Art. 1- 529 OR], Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1973; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2018, 6B_785/2018, E. 4). Die vorliegende Unterschrift ist durchaus aussergewöhnlich und mag an das hastige Durchstreichen von Textpassagen erinnern. Aufgrund ihrer Position (vgl. Erwägung 3.2.1) und der konsistenten Reproduzierung in den darauffolgenden Fallunterlagen wie auf der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der Replik lässt sich aber feststellen, dass es sich dabei um den generell zur Unterzeichnung verwendeten Schriftzug des Rechtsvertreters handelt.

E. 3.2.4 An die Form der Unterschrift dürfen sodann keine weitergehenden Ansprüche gestellt werden. Es handelte sich bei der Unterschrift auf der ersten Seite der Einsprache somit um eine rechtsgültige Unterschrift, weshalb in dieser Hinsicht an der Einsprache kein formeller Mangel bestand.

E. 3.3 Dass die zur Nachreichung der fehlenden Unterschrift für die Einsprache gesetzte Nachfrist unbenützt verstrichen ist, begründet sodann keine Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mussten nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin UV 2025/60 7/9

bezüglich der Nachfristsetzung reagieren, auch wenn es prozessökonomisch angezeigt gewesen wäre, einen solchen Irrtum bereits im Einspracheverfahren zu beseitigen, damit es nicht zu einem unnötigen Rechtsmittelverfahren kommt.

E. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rechtsgültige Unterschrift auf der Einsprache vorgelegen hat. Der Nichteintretensentscheid erging damit zu Unrecht. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einsprache vom 4. August 2025 einzutreten und einen materiellen Einspracheentscheid zu erlassen.

E. 4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.3 Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend musste lediglich die isolierte, formell rechtliche Frage, ob die Einsprache eine rechtsgültige Unterschrift enthält, entschieden werden. Die Rechtsschriften sind zudem sehr kurz gefasst, was wiederum auf einen erheblich geringeren Aufwand als in Unfallversicherungsfällen sonst üblich hinweist. In Würdigung dieser Umstände ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- festzulegen. UV 2025/60 8/9

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung der Einsprache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. UV 2025/60 9/9

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung III Entscheid vom 10. September 2026 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiberin Franziska Hardegger Geschäftsnr. UV 2025/60 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. iur. Mario Hopf, Moritschstrasse 5/Stiege 2/2.Stock, AT-9500 Villach, gegen S ch we iz e ris ch e U n fa llv e rs ic h eru ng s an s ta lt (S u va), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen (Nichteintreten) 1/9

Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) ist österreichischer Staatsbürger, war als Produktionsmitarbeiter beim schweizerischen Unternehmen B.___ AG tätig und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen Unfälle versichert, als er am

23. August 2019 bei Gartenarbeiten von einer Baumkrone getroffen und an der linken Hüfte sowie am linken Bein und Fuss verletzt wurde (Suva-act. 2 und 19-1). A.b Der Versicherte unterzog sich nach dem Unfallereignis einer Mehrzahl von ambulanten und stationären Behandlungen in der Schweiz (vgl. u.a. Suva-act. 51, 143-2 ff. und 149-2 ff.) und in Österreich (vgl. u.a. Suva-act. 21, 128 und 174), für welche die Suva gestützt auf die schweizerischen bzw. österreichischen Rechtsvorschriften zur Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbrachte (Suva-act. 6 ff.; vgl. Suva-act. 5 und 115-1 f.). A.c Am 19. Februar 2025 wurde der Versicherte in der Klinik C.___ (Österreich) an seiner linken Hüfte operiert (Suva-act. 290-7 f.). Er übermittelte der Suva am 18. März 2025 die entsprechende Rechnung in Höhe von 8'063.74 Euro, wovon er 4'466.-- Euro bereits vorausbezahlt hatte (offene Differenz: 3'597.74 Euro; Suva-act. 283-6 und 286-1). Die Suva lehnte die Zahlung der Rechnung über 3'597.74 Euro mit Schreiben vom 15. April 2025 ab (Suva-act. 295). Der Versicherte nahm in einem Telefonat vom 5. Mai 2025 auf die Leistungsablehnung Bezug und erklärte, dass er diese nicht verstehe. Von der eingereichten Rechnung (Totalbetrag 8'063.74 Euro) habe er bisher keine Rückerstattung erhalten (Suva-act. 298). In einem weiteren Telefonat vom 6. Mai 2025 fügte er an, er sei nicht einverstanden, dass die Operationskosten nicht übernommen würden. Es sei ihm zugesagt worden, dass die gesamten Kosten der Operation übernommen würden und es in Ordnung sei, dass er sich in Österreich operieren lasse (Suva-act. 300). Die Suva bekannte daraufhin, im Schreiben vom 15. April 2025 fälschlicherweise den Betrag von 3'597.74 Euro aufgeführt zu haben, gab jedoch an, dass sie keine über die österreichischen Rechtsvorschriften hinausgehenden Sachleistungen übernehmen und damit die Rechnung in der Höhe von 8'063.74 Euro nicht erstatten könne (Suva- act. 303-1). Der Versicherte verlangte daraufhin am 9. Juni 2025 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Suva-act. 321). A.d Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ordnete die Suva an, dass für die Rechnung bezüglich der Operation im Ausland in der Klinik C.___ vom 28. Februar 2025 in der Höhe von 8'063.74 Euro keine Leistungen erbracht werden dürften, da gemäss Sozialversicherungstarif in Österreich für diese Operation keine Leistungen erbracht würden (Suva-act. 324). B. UV 2025/60 2/9

B.a Der Versicherte, vertreten durch Mag. iur. M. Hopf, Rechtsanwalt in Villach (Österreich), erhob am 4. August 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Juli 2025. Zur Begründung führte er an, dass mit der Suva vereinbart worden sei, dass er die Operation in Österreich durchführen und die Suva einen Kostenbeitrag leisten werde, wenn auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) einen Beitrag dazuzahle. Dies sei so geschehen und die ÖGK habe einen Beitrag in Höhe von 1'048.41 Euro bezahlt. Insofern ihm von der Suva eine falsche Belehrung übermittelt worden sei, sei dies nicht seiner Sphäre zuzurechnen. Der Einsprache sei demnach stattzugeben und die Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass der Betrag von 8'063.74 Euro von der Suva zu bezahlen sei. Die Eingabe enthielt auch eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. -erteilung des Versicherten an Mag. iur. Hopf (Suva-act. 331). B.b Mit Schreiben vom 12. August 2025 setzte die Suva dem Versicherten unter Androhung eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist bis 8. September 2025 zur Nachreichung der fehlenden Unterschriften für die Einsprache und die Vollmacht (Suva-act. 333). Der Versicherte liess die Frist unbenützt verstreichen. B.c Mit Entscheid vom 24. September 2025 erklärte die Suva, dass sie auf die Einsprache vom 4. August 2025 nicht eintrete (Suva-act. 343). B.d Am 7. Oktober 2025 übermittelte der Rechtsvertreter der Suva per E-Mail eine vom Versicherten unterschriebene Vollmacht, datiert auf den 6. Oktober 2025, und teilte dieser mit, dass aufgrund des vorliegenden Einschreitens eines Rechtsanwalts die Unterschrift des Mandanten entfalle, weshalb die Einsprache vollinhaltlich aufrecht erhalten bleibe (Suva-act. 351). Wegen des dem Rechtsvertreter bereits zugegangenen Einspracheentscheids verwies die Suva diesen auf die Möglichkeit zur Beschwerde (Suva-act. 354-1). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 24. September 2025 erhob der nach wie vor durch Mag. iur. Hopf vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2025 Beschwerde. Er beantragte, dass der Entscheid ersatzlos aufzuheben und in der Sache selbst insofern zu entscheiden sei, dass seiner Einsprache stattzugeben, die Verfügung abzuändern und der Betrag von 8'063.74 Euro von der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu zahlen sei. Als Begründung führte er aus, dass sein Rechtsbeistand auf der ersten Seite der Einsprache vom 4. August 2025 Unterschrift geleistet habe, womit die Einsprache rechtzeitig erfolgt und nicht mit einem Formalfehler behaftet gewesen sei. Weiter wiederholte er seine Ausführungen in der Einsprache vom 4. August 2025 (vgl. Sachverhalt B.a; act. G1). Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde am 29. Oktober 2025 UV 2025/60 3/9

mit der erneuten Vorlage der unterzeichneten Vollmacht und einer Kopie seiner e-card zum Beweis der Richtigkeit der Unterschrift auf der Vollmacht (act. G2 und G2.1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G4). C.c Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2026 die Replik ein. Er hielt sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zusätzlich legte er eine Ausweiskopie seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bei (act. G6 und G6.1). C.d Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. März 2026 die Duplik ein, in der sie an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt (act. G8). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen resp. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Entscheid der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 24. September 2025 (Suva-act. 343), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 15. Juli 2025 (Suva-act. 324) nicht eingetreten ist. 1.2 Richtet sich die Beschwerde – wie vorliegend – gegen einen Nichteintretensentscheid, hat der richterliche Entscheid einzig den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, BGE 125 V 503 E. 1). Auf den Antrag bezüglich der Übernahme der Kosten der Operation vom 19. Februar 2025 in Höhe von 8'063.74 Euro (act. G1 und G6) kann daher nicht eingetreten werden. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit ihrem Schreiben vom 12. August 2025 unter anderem eine Nachfrist zur Nachreichung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Vollmacht angesetzt. Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des UV 2025/60 4/9

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Versicherungsträger die Vertretung dazu auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, sofern sich die Bevollmächtigung nicht klar aus den Umständen ergibt (PHILIPP GEERTSEN, N 21 zu Art. 37, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung Band I, 6. Aufl. 1986, S. 179; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019, C-4953/2017, E. 2.2.2, und Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts vom 19. Februar 2026, AB.2025.00119, E. 2.4.2). Die Einreichung der Einsprache durch den Rechtsvertreter kann nicht bereits ein genügender Umstand sein, um eine tatsächlich erfolgte Bevollmächtigung zu vermuten. Ansonsten wären alle Eingaben inhärent bereits von einer Vollmacht gedeckt. Die Beschwerdegegnerin fällte jedoch den Nichteintretensentscheid vom 24. September 2025 nur basierend auf dem Fehlen einer Unterschrift auf der Einsprache und nicht auf dem Fehlen einer Vollmacht. Sie sendete das Schreiben vom 12. August 2025 (vgl. Kommentar ATSG-GEERTSEN, N 22 zu Art. 37 wonach die Aufforderung, eine Vollmacht einzureichen, auch dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen wäre) und den Einspracheentscheid sodann (nur) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, womit angenommen werden kann, dass sie den Bestand der Vollmacht konkludent als gegeben erachtete (Suva-act. 343-2). Entsprechend nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zur Rechtsfrage des Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht auch keine Stellung mehr und trat alleine aufgrund der aus ihrer Sicht fehlenden Unterschrift auf der Einsprache nicht auf die Einsprache ein. Die unterschriebene Vollmacht wurde am 6. Oktober 2025 eingereicht (Suva-act. 351-2). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters im Einspracheentscheid nicht mehr bestritten war, sondern konkludent anerkannt worden ist, womit sie nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. act. G4). 1.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen einer fehlenden Unterschrift auf der Einsprache nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist, wobei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit zur materiellen Prüfung eines Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. 2. 2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 2.2 Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des UV 2025/60 5/9

Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 4 ASTV muss die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift gemäss Abs. 4, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Diese formellen Vorschriften verpflichten den Versicherungsträger – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – stets, eine Nachfrist zur Verbesserung von Mängeln anzusetzen. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Kommentar ATSG-ARTHUR BRUNNER, N 35 und 39 zu Art. 52; BGE 142 V 154 f. E. 2.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2012, 8C_596/2012, E. 4.2; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 12. August 2025 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unterschrift für die Einsprache vom 4. August 2025 (Suva-act. 333). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser von Seiten der Beschwerdegegnerin angenommene Mangel tatsächlich bestanden hat. 3.2 3.2.1 Auf der ersten Seite der Einsprache vom 4. August 2025 findet sich über der Adresszeile des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters eine undefinierbare Kombination von Strichen und Schlaufen (Suva-act. 331-1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025 auf den Standpunkt, dass es in der Schweiz Usus sei, eine Rechtsschrift an deren Ende bei der Grussformel zu unterschreiben (act. G4-3). Unbestrittenermassen ist der letzten Seite der Einsprache keine Unterschrift zu entnehmen. Es trifft zu, dass es in der Schweiz üblich ist, die Unterschrift am Ende des Schriftstücks anzubringen. Dies um die Vollständigkeit der Rechtschrift zu erklären und um sicherzustellen, dass nachträglich keine unbestätigten Ergänzungen über dem Namenszug vorgenommen wurden. Eine Pflicht zur Positionierung der Unterschrift am Ende der Rechtsschrift lässt sich jedoch aus dem Gesetz oder der Verordnung nicht entnehmen. Art. 10 Abs. 4 ATSV besagt nur, dass eine Einsprache überhaupt eine Unterschrift enthalten muss (vgl. Erwägung 2.2). Auch die Zürcher Rechtsprechung beruft sich zwar darauf, dass sich die Unterschrift in der Regel am Schluss der Beschwerdeeingabe befinde. Zwingend erforderlich sei dies aber nicht, solange der Inhalt der Eingabe der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei zugerechnet werden könne (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2020, VB.2020.00777, UV 2025/60 6/9

E. 2.1). Schliesslich kann darauf verwiesen werden, dass es in Österreich üblich ist, die Unterschrift am Ende der Rechtsschrift oder über dem Rubrum auf der ersten Seite anzubringen (ALEXANDER WITTWER, Österreichisches Anwaltsblatt, Zur Wahrung des deutschen Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt, 2025 Nr. 10 S. 613, <https://www.oerak.at/fileadmin/user_upload/Anwaltsblatt/ 25_anwbl10.pdf>, abgerufen am 14. September 2026). Vor dem Hintergrund des Gesagten kann nicht von einer wahllosen bzw. unzulässigen oder formwidrigen Platzierung der Unterschrift durch den Rechtsvertreter gesprochen werden. Zusammenfassend ist damit zunächst festzustellen, dass aufgrund der Platzierung der Unterschrift auf der ersten Seite der Einsprache noch nicht von einer fehlenden bzw. formwidrigen Unterschrift gesprochen werden kann. 3.2.2 Zur Beantwortung der Frage, ob eine rechtsgültige Unterschrift gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV vorliegt, können die Grundsätze des Obligationenrechts herangezogen werden. Eine Unterschrift muss eigenhändig erfolgt sein (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220]; vgl. BGE 142 V 156 E. 2.4). Es sind keine Hinweise erkennbar, welche gegen eine Eigenhändigkeit des vorliegenden Schriftzugs sprechen würden. Der Schriftzug ist klar von Hand mit einem Stift angebracht worden. Dessen Eigenhändigkeit wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. 3.2.3 Auch an den Schriftzug selbst werden vom Gesetz bzw. von der Verordnung oder vom Bundesgericht keine besonderen Anforderungen gestellt. So ist nicht vorausgesetzt, dass die Unterschrift selbst leserlich ist, sofern sie den Rekognitionswillen des Unterzeichnenden zum Ausdruck bringt (PETER JÄGGI, N 9 zu Art. 15, in: Wilhelm Schönenberger/Peter Jäggi [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2. Abteilung [Art. 1- 529 OR], Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1973; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2018, 6B_785/2018, E. 4). Die vorliegende Unterschrift ist durchaus aussergewöhnlich und mag an das hastige Durchstreichen von Textpassagen erinnern. Aufgrund ihrer Position (vgl. Erwägung 3.2.1) und der konsistenten Reproduzierung in den darauffolgenden Fallunterlagen wie auf der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der Replik lässt sich aber feststellen, dass es sich dabei um den generell zur Unterzeichnung verwendeten Schriftzug des Rechtsvertreters handelt. 3.2.4 An die Form der Unterschrift dürfen sodann keine weitergehenden Ansprüche gestellt werden. Es handelte sich bei der Unterschrift auf der ersten Seite der Einsprache somit um eine rechtsgültige Unterschrift, weshalb in dieser Hinsicht an der Einsprache kein formeller Mangel bestand. 3.3 Dass die zur Nachreichung der fehlenden Unterschrift für die Einsprache gesetzte Nachfrist unbenützt verstrichen ist, begründet sodann keine Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mussten nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin UV 2025/60 7/9

bezüglich der Nachfristsetzung reagieren, auch wenn es prozessökonomisch angezeigt gewesen wäre, einen solchen Irrtum bereits im Einspracheverfahren zu beseitigen, damit es nicht zu einem unnötigen Rechtsmittelverfahren kommt. 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rechtsgültige Unterschrift auf der Einsprache vorgelegen hat. Der Nichteintretensentscheid erging damit zu Unrecht. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einsprache vom 4. August 2025 einzutreten und einen materiellen Einspracheentscheid zu erlassen. 4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 4.3 Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend musste lediglich die isolierte, formell rechtliche Frage, ob die Einsprache eine rechtsgültige Unterschrift enthält, entschieden werden. Die Rechtsschriften sind zudem sehr kurz gefasst, was wiederum auf einen erheblich geringeren Aufwand als in Unfallversicherungsfällen sonst üblich hinweist. In Würdigung dieser Umstände ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- festzulegen. UV 2025/60 8/9

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung der Einsprache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. UV 2025/60 9/9